Die Verallia Packaging S.A.S., deren einzige Gesellschafterin die Verallia S.A. ist, hält über ihre Tochtergesellschaften Verallia France S.A. und Horizon Holdings Germany GmbH über 95% der Aktien an der Verallia Deutschland AG. Die Verallia Packaging S.A.S. ist damit Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Die Verallia Packaging S.A.S. hat der Verallia Deutschland AG heute ein Schreiben mit dem Verlangen übermittelt, dass die Hauptversammlung der Verallia Deutschland AG gemäß § 327a Abs. 1 AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) auf die Verallia Packaging S.A.S. gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen solle (sog. Squeeze-out). Die Höhe der Barabfindung steht noch nicht fest; diese wird durch die Hauptaktionärin nach Abschluss der hierfür notwendigen Bewertung der Verallia Deutschland AG mitgeteilt werden. Danach wird die Verallia Deutschland AG im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften über die Einberufung der Hauptversammlung zur Fassung des Übertragungsbeschlusses entscheiden.
20.06.2022, Verallia
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